Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.204 / ae / we Art. 129 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz (Beschlagnahme und Hundehalteverbot) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 12. Oktober 2021 meldete die Kleintierpraxis "D." in Y. dem Amt für Verbraucherschutz (AVS), Veterinärdienst (VetD), dass A. mit zwei Maremmano-Welpen vorstellig geworden sei. Er habe die beiden Welpen zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in Italien gefunden und anschliessend in die Schweiz eingeführt, ohne dass diese gegen Tollwut geimpft oder gechippt waren. Zudem fehlten für beide Tiere der EU-Heimtierpass sowie die Besitzerklärung. 2. Aufgrund dieser Meldung führte der Veterinärdienst am 13. Oktober 2021 unangemeldet eine Kontrolle am Wohnort von A. durch. Anlässlich der Kontrolle wurden u.a. eingetrocknete Kotflecken in der Wohnung, ein- getrockneter Kot und Urinlachen auf dem Balkon, mit Fäkalien ver- schmutzte Liegeflächen der Welpen sowie eine ungenügende Menge an Futter festgestellt. Diese sowie weitere Missstände veranlassten den Vete- rinärdienst, umgehend Sofortmassnahmen zu verfügen. Dabei wurde namentlich die vorsorgliche Beschlagnahme der beiden Hundewelpen an- geordnet. Zudem wurde eine Frist von 14 Tagen zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt. Schliesslich wurde A. die Auferlegung von Kosten für die Massnahmen und/oder den administrativen Aufwand der Behörden in Aussicht gestellt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Sofortmassnahmen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Am 10. November 2021 wurden die beiden Hunde unter Auflagen an A. zurückgegeben. 4. Am 14. November 2021 wurde A. durch die Kantonspolizei Aargau im Wald bei X. aufgegriffen. Er wirkte orientierungslos und führte seine beiden Hunde mit. Nachdem auf dem Polizeiposten Muri weitere Abklärungen vorgenommen wurden, ordnete der beigezogene Arzt die fürsorgerische Unterbringung von A. an. Am 16. November 2021 verliess er die Klinik wieder. 5. Nach Angaben der Mutter von A. kam es am 22. November 2021 erneut zu einem Zwischenfall, welcher in der Folge dazu führte, dass für A. wiederum die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde. -3- 6. Am 26. November 2021 verfügte der Veterinärdienst vorsorglich die sofor- tige Beschlagnahme der beiden Hunde und auferlegte A. ein sofortiges Hundehalteverbot. Gleichzeitig wurde eine Kaution für die beiden Hunde gefordert und A. die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör gewährt. 7. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 entschied der Veterinärdienst: I. A., unbekannter Wohnort, wird ein sofort geltendes Hun- dehalteverbot auferlegt. II. Die Hunde "B.", Maremmano Abruzzese Mischling, männlich, geb. 1. Juni 2021, Mikrochipnummer aaa und "C.", Maremmano Abruzzese Mischling, männlich, geb. 1. Juni 2021, Mikrochipnummer bbb, werden definitiv beschlagnahmt und sofort neu platziert. III. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 230.00 werden A. auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. IV. Die Kosten im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Pflege der Hunde "B." und "C." werden A. bis zum Verfahrensabschluss vollumfänglich auferlegt und mit separater Verfügung erhoben, sobald alle Kosten bekannt sind. V. Den Massnahmen gemäss Ziffern I. und II. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenös- sischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird be- straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvor- schrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, der eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn ge- richtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". B. 1. Gegen diese Verfügung des Veterinärdienstes erhob A. mit undatierter Eingabe, welche am 23. Dezember 2021 beim AVS einging, Verwal- tungsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung. Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das De- partement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, weiter- geleitet. -4- 2. Am 14. April 2022 entschied das DGS, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-, der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 100.-, zusammen Fr. 900.-, zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 450.- zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS erhob A. mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die sofortige Rückgabe seiner beiden Hunde sowie Schadenersatz für seine aufgelaufenen Kosten. 2. Am 26. Juli 2022 stellte der Veterinärdienst dem Verwaltungsgericht den am 30. Juni 2020 gegen A. ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. zu betreffend Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Tierquälerei durch Misshandeln von Hunden, mehrfache Tierquälerei durch Vernachlässigen von Hunden durch ungenügende Fütterung, ungenügender Reinhaltung der Haltungseinrichtungen bei Hunden, mehrfacher Einfuhr von Hunden ohne EU-Heimtierpass, ohne Mikrochip, ohne gültige Tollwutimpfung und ohne Besitzerklärung aus einem nicht Tollwutrisikoland in die Schweiz, mehrfachem Nichtprüfenlassen der Kenn- zeichnung (Mikrochip) eines importierten Hundes innerhalb von 10 Tagen bei einem Tierarzt, mehrfachem Nichtmelden der Adress- und/oder Han- dänderung an den Betreiber der Tierdatenbank innerhalb von 10 Tagen, mehrfachem Nichtmelden eines Hundes bei der Gemeinde sowie Missach- tung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte das DGS die Ab- weisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Veterinärdiensts im Bereich der Hunde- und Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regie- rungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer verlangt aufgrund des aus seiner Sicht unrechtmäs- sigen Einsatzes von Staatsgewalt durch das Veterinäramt sowie die Polizei Schadenersatz. Schadenersatzforderungen gegen den Kanton müssen im verwaltungs- gerichtlichen Klageverfahren geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darf auf den entsprechenden An- trag nicht eingetreten werden. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. 2 hiervor einzutreten. 4. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine fehlende Zuständigkeit der Be- hörden des Kantons Aargau geltend. Der ausschlaggebende Grund für die Beschlagnahme seiner Hunde sei der Verdacht auf Tollwut gewesen. Da -6- dies bei Hunden aus Italien kein Thema sei, sei die Zuständigkeit des Ve- terinärdienstes nicht gegeben. Ihm könne "höchstens eine unstatthafte Ein- fuhr bzw. fehlende Zollabgabe aufgrund Überquerung bei Nacht und Un- wissenheit vorgeworfen werden", wofür die schweizerischen Zollbehörden zuständig seien. Zudem sei sein Wohnort im massgeblichen Zeitraum im Kanton Appenzell Ausserrhoden und nicht im Kanton Aargau gewesen, weshalb das Veterinäramt des Kantons Aargau ohnehin nicht für den Er- lass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen sei. 1.2. Die Vorinstanz führte aus, nach Art. 212a Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sei zur Anordnung eines Tierhalte- verbots nach Art. 23 TSchG die Behörde des Kantons zuständig, in dem die betroffene Person Wohnsitz habe oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet würden. Per Januar 2022 sei der Beschwerdeführer nirgends ge- meldet gewesen, sein letzter legaler Wohnsitz habe sich jedoch im Kanton Aargau befunden. Die Zuständigkeit des Veterinärdienstes stütze sich auf § 3 der Verordnung über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111). Für die Beschlagnahme und die anderen Massnahmen nach Art. 24 TSchG bestehe keine Bestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass nicht nur die Behörden am Wohnort und am Ort der Haltung oder der Zucht der Tiere zu Anordnung und Vollzug von Massnahmen befugt sind, sondern auch diejenigen am Aufenthaltsort der Tiere, wo Verstösse gegen Tier- schutzbestimmungen stattgefunden hätten und wo deswegen ein Behör- deneinsatz durchgeführt worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 der Gemeinde V. seinen Wegzug nach W. gemeldet, faktisch habe er sich dort jedoch nie aufgehalten. Es sei vielmehr anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis mindestens Mitte November 2021 in seiner alten Wohnung in V. aufgehalten habe. In analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibe bis zum Erwerb eines neuen, sei von der Fortdauer des Wohnsitzes in V. auszugehen. Daraus ergebe sich, dass der Veterinärdienst sowohl für die Vornahme der Kontrolle als auch für die Anordnung der Massnahmen (Beschlagnahme und Neuplatzierung sowie Halteverbot) örtlich und sachlich zuständig war. 1.3. Dem angefochtenen Entscheid des DGS liegt der Entscheid des Veterinär- dienstes vom 17. Dezember 2021 zugrunde. Diesem Entscheid gingen be- reits die Verfügungen des Veterinärdienstes vom 13. Oktober 2021 (vor- sorgliche Beschlagnahme), vom 10. November 2021 (Rückgabe unter Auf- lagen) und vom 26. November 2021 (erneute vorsorgliche Beschlag- nahme) voraus. Die vorsorgliche Beschlagnahme vom 13. Oktober 2021 wurde durch den Entscheid vom 10. November 2021 obsolet. Dieser zweite -7- Entscheid ist – wie derjenige vom 26. November 2021 – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr zurückzukommen. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob der Veterinär- dienst zur definitiven Beschlagnahme gemäss Verfügung vom 17. Dezem- ber 2021 zuständig war. 1.4. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unver- züglich ein (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Gestützt auf vorgenannte Be- stimmung kann die zuständige kantonale Behörde sowohl die vorsorgliche als auch die definitive Beschlagnahme von Tieren anordnen. Im Kanton Aargau ist der kantonale Veterinärdienst zuständig für den Vollzug der Tier- schutzgesetzgebung und trifft insbesondere die erforderlichen Massnah- men nach Art. 24 und 25 TSchG (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung). 1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2021 im Wald bei X. im Kanton Aargau aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich in V. abgemeldet und seine Schriften neu in W. deponiert. Bei der neuen Adresse handelte es sich um diejenige seiner Mutter, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen angab, dass ihr Sohn sich ohne ihr Wissen an ihrer Adresse angemeldet und seither nie bei ihr übernachtet habe. Entsprechend der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens in W. aufgehalten und folglich dort keinen gesetzlichen Wohnsitz begründet hat. In analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB bestand somit weiterhin gesetzlicher Wohnsitz im Kanton Aargau. Zudem befanden sich die beiden Hunde beim Vorfall vom 14. November 2021, der letztlich zur Beschlagnahme führte, im Aargau und der Beschwerdeführer verstiess hier gegen die massgebenden Tierschutzbestimmungen. 1.6. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt seinen gesetzlichen Wohnsitz im Aargau hatte, war der Veterinärdienst des Kantons Aargau örtlich zuständig, die vorliegend umstrittene definitive Beschlagnahme an- zuordnen. Mit guten Gründen leitet die Vorinstanz die Zuständigkeit des aargauischen Veterinärdienstes aber auch daraus ab, dass sich die Hunde im Aargau befanden bzw. hier gegen Tierschutzbestimmungen verstossen wurde. Zum einen erscheint diesbezüglich die analoge Anwendung von Art. 212a Abs. 1 TSchV plausibel. Zum anderen lässt sich die ent- sprechende Zuständigkeit auch aus dem Zutrittsrecht gemäss Art. 39 TSchG ableiten. Nach dieser Bestimmung haben die mit dem Vollzug des TSchG beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahr- zeugen, Gegenständen und Tieren. Besteht der Verdacht auf einen -8- Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und drängt sich ein Einschrei- ten nach Art. 24 TSchG auf, kommt hierfür grundsätzlich nur die Behörde am entsprechenden Ort in Frage. Im Übrigen vermag auch ein Verstoss gegen Einfuhrbestimmungen nichts an der Zuständigkeit des kantonalen Veterinärdienstes zu ändern bzw. keine Zuständigkeit der Zollbehörden bei späteren Verstössen gegen Tier- schutzbestimmungen zu begründen. Der vorliegend strittige Sachverhalt fällt offensichtlich nicht unter das Zollgesetz (vgl. Art. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. So habe er am 13. Oktober 2021 keinen heftigen Widerstand geleistet. Er habe bloss die Rechtsschutzversicherung anfragen wollen, ob der mit Polizeieinsatz erzwungene Zutritt in seine Woh- nung statthaft sei. Nichtsdestotrotz sei er von zwei Polizisten angegangen, gewürgt, in Handschellen gelegt und mit Pfefferspray eingeschmiert wor- den. Am 14. November 2021 sei er nicht verwirrt gewesen. Er sei mit seinen Hunden eine Nacht lang unterwegs gewesen, da er die Konstitution der Hunde habe testen wollen. Im Wald habe er dabei die Orientierung verloren und der Akku seines Natels sei leer gewesen. 2.2. Es ist nicht einsehbar und wird vom Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern die angeblich fehlerhaften Sachverhaltsfeststel- lungen in Bezug auf die massgebenden Verstösse gegen Tierschutzbe- stimmungen relevant gewesen sein könnten. Im Übrigen sind die Vorfälle vom 13. Oktober 2021 mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Juni 2022 erstellt und es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Ebenso wenig ergeben sich begründete Zweifel in Bezug auf die Darstellungen des Vorfalls vom 14. November 2021 im entsprechenden Polizeirapport. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da diese die Begründung seiner Beschwerde nicht vollständig in ihrem Entscheid berücksichtigt habe. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Eine Begründung muss im Allgemeinen zumindest so abgefasst sein, dass die -9- Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten können (Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2020 vom 22. Januar 2021, Erw. 3.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135, Erw. 2.1; 138 I 232, Erw. 5.1). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es muss sich aus der Gesamtheit der Be- gründung ergeben, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht fol- gen kann (BGE 136 I 229, Erw. 5.2; 133 I 270, Erw. 3.1). Ist diese Voraus- setzung erfüllt, schadet es nicht, wenn die Behörde ihre Haltung nur implizit zum Ausdruck bringt (BGE 141 V 557, Erw. 3.2.1 = Pra 105/2016 Nr. 29; 140 II 345 nicht publ. Erw. 3.2 = Pra 104/2015 Nr. 75). Ob die vorgetrage- nen Argumente inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern der materiellen Beurteilung (zum Ganzen: MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N 28; vgl. etwa BGE 130 II 530, Erw. 4.3; siehe hinten Erw. 6). 3.3. Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, auf welche Punkte seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2021 die Vorinstanz nicht einge- gangen sei. Soweit die Vorinstanz offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung des Veterinärdienstes vom 17. Dezem- ber 2021 stehende Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein explizit nicht berücksichtigte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 1.e), ist ihr daraus kein Vorwurf zu machen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Aus- führungen des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben und abgehan- delt. Im Ergebnis kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt werden. 4. 4.1. In materieller Hinsicht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die definitive Beschlagnahme seiner Hunde. Die Haltung sei durch "einen erstmalig pro- visorischen Umzug" nach W. in ein alleinstehendes Haus mit rund 2 Hektaren Umschwung völlig artgerecht gewesen. Im Folgenden hätte er ein ähnliches Haus mieten wollen. Er habe seine Lebensumstände nach dem Fund der beiden Hunde schnellstmöglich umgestellt. Zudem sei er während der rund zwei Monate, in denen die Hunde in seinem Besitz gewesen seien, insgesamt fünf Mal bei zwei Tierärzten vorstellig geworden. Eine Unterernährung der Hunde sei ihm vom Tierarzt in Italien nicht bestä- tigt worden. Dass sich seine Tiere gehemmt verhalten würden, sei völlig nachvollziehbar, da er die Hunde verletzt und völlig verwahrlost neben - 10 - einem Müllcontainer in Italien gefunden und sie in die Schweiz gebracht habe. In der Schweiz seien die Hunde unter Einsatz massiver Polizeigewalt und Geschrei von ihm getrennt worden. Nach der anschliessenden Rück- gabe und nach einer langen Nacht seien sie ihm erneut mit einem massiven Polizeiaufgebot weggenommen worden, ohne dass er sich habe verab- schieden können. Die Hundepflege des Veterinäramtes Aargau sei kosme- tischer Art und entspreche aus seiner Sicht nicht einem dem Tierwohl ent- sprechenden Umgang. 4.2. Die Vorinstanz führte aus, dass bei beiden Hunden bereits im Welpenalter, das heisst nach erst kurzer Haltung durch den Beschwerdeführer, deutliche Anzeichen ungenügender Haltung und Pflege festgestellt worden seien. So sei neben verschiedenen weiteren Mängeln auch ein deutlich unter der Norm für das entsprechende Alter liegendes Gewicht und somit eine unge- nügende Ernährung registriert worden. Der Zwischenverfügung der Kan- tonspolizei Aargau vom 17. November 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die beiden Hunde am 14. November 2021 am Nacken- fell gepackt und in das zweite Obergeschoss des Polizeipostens getragen habe. Später habe er die beiden über seine Schultern geworfen sowie um den Bauch gepackt und hochgehoben. Diese grobe Behandlung unter be- hördlicher Beobachtung werfe ein schlechtes Licht auf den Beschwerde- führer. Nachdem sich die Erwartungen des Beschwerdeführers, er könne seine Hunde in W. ihren Bedürfnissen und den Tierschutzbestimmungen entsprechend halten, zerschlagen hätten, verfüge er jetzt an seiner neuen Adresse in der St. Galler Altstadt dazu über keinerlei Möglichkeit mehr. Insbesondere fehle ein genügend grosser, frei zugänglicher Auslauf im Freien, der für eine Hüterhunderasse wie die Maremmano Abruzzese notwendig sei. Bei der aktuellen bzw. zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers sei vielmehr klar, dass die Verhältnisse im Haus und der Wohnung beengt seien und auch der begleitete Auslauf in der Innenstadt den Bedürfnissen der beiden Hunde nicht entgegenkomme. All diese Umstände würden insgesamt zur Schlussfolgerung führen, dass eine Rückkehr der Tiere in die Obhut des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr gesundheitlicher Schädigungen begründen und dadurch dem Tier- wohl widersprechen würde. 4.3. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unver- züglich ein (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Eine starke Vernachlässigung liegt vor, wenn ein Tier in seinem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist, weil die Obhutperson erforderliche Handlungen wie die richtige Ernährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (ANTOINE F.GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vor- - 11 - läufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswis- senschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 23). Die zuständige Behörde kann Tiere vorsorglich beschlagnah- men und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG). Die definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 26). 4.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreicher, z.T. erheblicher Verstösse gegen Tierschutzbestimmungen rechtskräftig verurteilt, so u.a. wegen mehrfacher Tierquälerei durch Misshandeln von Hunden und mehr- facher Tierquälerei durch Vernachlässigen von Hunden durch ungenü- gende Fütterung. Wie der Bericht des Veterinäramts vom 13. Oktober 2021 deutlich zeigt, war der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnort in V. nicht in der Lage, die Hunde artgerecht zu halten und sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu versorgen. Auch seine aktuelle Wohnung in der Altstadt von Z. stellt keine adäquate Unterkunft für die Tiere dar; bezeichnenderweise werden die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Problemen leidet. Bereits vor den vorliegend relevanten Ereignissen war er mehrfach psychisch aufgefallen und musste nach Angaben der Mutter allein im No- vember 2021 zwei Mal hospitalisiert werden. Es ist deshalb mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Hunde auf Dauer artgerecht zu halten und ihnen die erforderliche Pflege zukommen zu lassen. In Anbetracht der bisherigen Vorfälle, der aktuellen Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner gesundheitlichen Ver- fassung erscheint es folglich zwingend, die beiden Hunde definitiv zu be- schlagnahmen und neu zu platzieren. Dies lässt sich auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht beanstanden. Das Interesse des Beschwerdeführers, Hunde zu halten, steht dem öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens derselben gegenüber. Der Be- schwerdeführer war rein zufällig in den Besitz der beiden Hunde gelangt und hatte diese während lediglich knapp zwei Monaten bei sich. Eine enge Bindung konnte insofern nicht entstehen und das private Interesse an den Hunden ist deshalb von vornherein stark zu relativeren. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse, dass Tiere den einschlägigen Schutzbestim- mungen entsprechend gehalten und behandelt werden, grundsätzlich als hoch einzustufen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Veterinärdienst innert knapp zwei Monaten zwei Mal eingreifen musste. Insgesamt über- wiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Hunde das private Interesse des Beschwerdeführers, die Hunde weiterhin halten zu dürfen, deutlich. - 12 - 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Bundes- gesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) und des Dienstweges durch die Polizei und das Veterinäramt ist nicht weiter einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 158.00, gesamthaft Fr. 1'358.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny