Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 310.00, gesamthaft Fr. 1'810.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) - 20 - Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten