nahme am Strassenverkehr noch eine Verkehrsregelverletzung erforderlich ist. Dies schliesst selbstredend nicht aus, dass ihre Bereitschaft, während psychotischer, manischer und depressiver Episoden auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten, sich im verkehrsmedizinischen Gutachten positiv auswirken könnte. Insgesamt liegen für das Verwaltungsgericht genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, welche ernsthafte Bedenken an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erwecken. Es ist daher unerlässlich, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin fahrgeeignet ist.