Auch das Vorbingen der Beschwerdeführerin, sie habe in fahrunfähigem Zustand jeweils auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichtet, lässt die Zweifel nicht so gering erscheinen, dass ausnahmsweise von einem vorsorglichen Sicherungsentzug abgesehen werden könnte. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass für einen Sicherungsentzug weder die Teil- - 19 -