Anhand der vorliegenden Akten lässt sich nicht einschätzen, ob die Konzentration der Beschwerdeführerin weiterhin beeinträchtigt ist und ob noch anderweitige Symptome vorhanden sind, welche die Fahreignung beeinträchtigen könnten. Wie bereits dargelegt, ist eine Fahreignungsuntersuchung unabdingbar, um beurteilen zu können, ob die Fahreignung der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Störung gegeben ist. Aufgrund der erheblichen Unsicherheit bezüglich der Fahreignung und des konkreten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist es nicht vertretbar, sie bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Begutachtung weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen.