Während aus dem Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020 noch Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung hervorgehen, etwa indem die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und sie freiwillig auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichte, lässt die ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021 keine Rückschlüsse auf den psychischen Zustand und die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich nicht einschätzen, ob die Konzentration der Beschwerdeführerin weiterhin beeinträchtigt ist und ob noch anderweitige Symptome vorhanden sind, welche die Fahreignung beeinträchtigen könnten.