Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bestehen vorliegend aufgrund der bipolaren affektiven Störung erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Während aus dem Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020 noch Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung hervorgehen, etwa indem die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und sie freiwillig auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichte, lässt die ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021 keine Rückschlüsse auf den psychischen Zustand und die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu.