3.1). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis deshalb nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5). In Ausnahmefällen kann auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug verzichtet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 4.1). Das Belassen eines Führerausweises während einer Fahreignungsabklärung dürfte bei einer Meldung der IV-Stelle in Betracht kommen, ausser es bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung (siehe vorne Erw. 1.4.1).