Aufgrund der erheblichen Zweifel, wie sich die psychische Störung bzw. die diagnostizierte bipolare affektive Störung auf die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und aufgrund der weiteren Anhaltspunkte, welche die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin beeinträchtigen können, ist eine Fahreignungsuntersuchung unumgänglich. Eine Abwägung des privaten Interesses der Beschwerdeführerin mit dem gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit ergibt folglich die Notwendigkeit, dass bei der Beschwerdeführerin eine um- - 18 -