Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie die Gefahr birgt, dass ihr in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte. Demgegenüber schützt eine Abklärung möglicherweise die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Aufgrund der erheblichen Zweifel, wie sich die psychische Störung bzw. die diagnostizierte bipolare affektive Störung auf die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und aufgrund der weiteren Anhaltspunkte, welche die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin beeinträchtigen können, ist eine Fahreignungsuntersuchung unumgänglich.