Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist sowohl die Notwendigkeit als auch die Geeignetheit der angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung zu bejahen. Schliesslich ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die Interessen der Beschwerdeführerin abzuwägen. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung greift sicherlich tief in den Persönlichkeitsbereich der Beschwerdeführerin ein und ist für diese kosten- und zeitintensiv. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie die Gefahr birgt, dass ihr in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte.