Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass die Zweifel bezüglich des Cannabiskonsums durch die Abklärung ausgeräumt werden können, was auch im Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte. Bei dieser Sachlage liegen für das Verwaltungsgericht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die hinreichende Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin begründen. Die Zweifel an der Fahreignung können nur durch eine verkehrsmedizinische Begutachtung beseitigt werden. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung ist demnach sachlich geboten.