Anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung muss beurteilt werden, ob die Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist und wie sich deren psychopharmakologische Behandlung auf die Fahreignung auswirkt. Darüber hinaus ist auch das Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in die Fahreignungsabklärung miteinzubeziehen. Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass die Zweifel bezüglich des Cannabiskonsums durch die Abklärung ausgeräumt werden können, was auch im Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte.