Aufgrund der zu klärenden Punkte, des bisherigen (bekannten) Krankheitsverlaufs, der aufgetretenen Symptome und der Kenntnisse, welche sich aus den Austrittsberichten der PDAG ergeben, ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hat, welche die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung erforderlich machen. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung muss beurteilt werden, ob die Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist und wie sich deren psychopharmakologische Behandlung auf die Fahreignung auswirkt.