Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die offenen medizinischen Aspekte abzuklären, sondern dies ist eine Aufgabe von Fachärzten, die sinnvollerweise durch die angeordnete verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung erfolgen wird. Aufgrund der zu klärenden Punkte, des bisherigen (bekannten) Krankheitsverlaufs, der aufgetretenen Symptome und der Kenntnisse, welche sich aus den Austrittsberichten der PDAG ergeben, ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hat, welche die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung erforderlich machen.