den weiteren Krankheitsverlauf vermissen. Dadurch sind keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglich und auch zur Fahreignung fehlt eine Stellungnahme. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die offenen medizinischen Aspekte abzuklären, sondern dies ist eine Aufgabe von Fachärzten, die sinnvollerweise durch die angeordnete verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung erfolgen wird.