Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Umstand, dass sie sich in regelmässiger ärztlichen Kontrolle befindet, die Zweifel an der Fahreignung nicht auszuräumen. Die ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021, welche die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einreichte, lässt eine Bezugnahme auf - 17 -