2.5. Insgesamt bestehen im vorliegenden Fall hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin fehlen könnte. Insbesondere liegt eine Meldung der IV-Stelle nach Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG vor, weshalb eine Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich obligatorisch ist. Speziell bei psychischen Störungen ist eine Meldung der IV-Stelle gerechtfertigt, damit im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung geklärt werden kann, ob sich die psychische Erkrankung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet.