Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Cannabiskonsum ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr eine Fahreignungsabklärung etwa bei einem Mischkonsum (z.B. Cannabis–Medikamente), von dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung ausgehen müssen, anzuordnen ist (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 15d SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, Erw. 4.1). Folglich hat die Vorinstanz die aktenanamnestischen Hinweise auf einen regelmässigen THC-Konsum zu Recht in die Gesamtbetrachtung aller fahreignungsrelevanten Faktoren miteinbezogen.