Dafür geben die Akten zu wenig her. Auch wenn der Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin vorliegend nicht der ausschlaggebende Punkt für die verkehrsmedizinische Begutachtung ist, macht es durchaus Sinn, das Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in die fachärztliche Beurteilung miteinzubeziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Cannabiskonsum ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr eine Fahreignungsabklärung etwa bei einem Mischkonsum (z.B. Cannabis–Medikamente), von dem aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Substanzen erhöhte Zweifel an der Fahreignung ausgehen müssen, anzuordnen ist (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art.