Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Vorinstanz den THC-Konsum bzw. Cannabiskonsum im angefochtenen Entscheid zur Sprache bringt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1). Zwar begründet die Vorinstanz ihre Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit der vorliegenden psychischen Erkrankung, hält jedoch darüber hinaus fest, dass das Basiskriterium (kein THC- Substanzmissbrauch und keine Abhängigkeit oder kein Substanzmissbrauch) zur Bejahung der Fahreignung bei psychischen Störungen nicht gegeben sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/5).