2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat jeweils eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, Erw. 2), weshalb alle massgeblichen Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen sind. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Vorinstanz den THC-Konsum bzw. Cannabiskonsum im angefochtenen Entscheid zur Sprache bringt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1).