2.3.4. Weiter moniert die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Vorinstanz, dass sie sich bezüglich der Medikation stets ambivalent gezeigt habe, da dies nur während der psychotischen Phase im Mai/Juni 2020 zutreffend gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1; angefochtener Entscheid, Erw. III/5). Aus der ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2021 geht hervor, dass die verordneten Medikamente gewissenhaft eingenommen würden, was durch die regelmässigen Pharmaspiegelkontrollen bestätigt sei. Angaben, um welche Medikamente es sich dabei handelt, fehlen jedoch und auch zu den möglichen Nebenwirkungen kann der ärztlichen Bestätigung nichts entnommen werden.