Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern sich ihr psychischer Zustand seit Oktober 2020 verändert bzw. verbessert hat, um die erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen. In der ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2021 wurde jedoch auf eine Umschreibung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verzichtet, weshalb die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fahreignung daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Abgesehen davon bleibt auch offen, ob es zu weiteren stationären Aufenthalten gekommen ist.