Der ärztliche Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020 liefert im vorliegenden Beschwerdeverfahren die letzten Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der weitere Verlauf ist unbekannt. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 2.3) ist bei einer bipolaren affektiven Störung der Krankheitsverlauf für die Beurteilung der Fahreignung entscheidend. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern sich ihr psychischer Zustand seit Oktober 2020 verändert bzw. verbessert hat, um die erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen.