Des Weiteren darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Bericht von Dr. med. I. vom 6. Oktober 2020 durchaus noch konkrete Anhaltspunkte vorhanden waren, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hervorrufen. Namentlich geht aus dem genannten Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer depressiven Antriebshemmung in Alltagsentscheidungen stark herausgefordert sei. Die Konzentration sei beeinträchtigt, das Denken erscheine als gehemmt und es bestehe eine latente Suizidalität. Darüber hinaus verzichte die Beschwerdeführerin aktuell freiwillig auf das Führen eines Motorfahrzeugs.