Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus der ärztlichen Bestätigung nicht hervor, dass sämtliche Basiskriterien erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der ambulante Behandler bestätigt, es bestehe eine gute Therapiecompliance und -adhärenz, indem die Beschwerdeführerin die wöchentlichen Therapiesitzungen ohne Absenzen wahrnehme und die verordneten Medikamente zur Besserung des psychischen Leidens gewissenhaft einnehme. Damit ist zumindest eines der oben aufgeführten Basiskriterien erfüllt.