2.3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet – soweit ersichtlich – das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sie sämtliche Basiskriterien erfülle. So stehe sie unter regelmässigen ärztlicher Kontrolle und befolge die Anweisungen ihres Arztes konsequent, was eine Fahreignungsabklärung hinfällig mache. Um diese Vorbringen zu unterstreichen, verweist die Beschwerdeführerin auf die ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. vom 6. Dezember 2021.