2.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dargelegt, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine fahreignungsrelevante psychische Störung vorliegt und welche strassenverkehrsrelevanten Wirkungen daraus resultieren können (angefochtener Entscheid, Erw. III/3 und III/4). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.