2.3.1. Im angefochtenen Entscheid erachtet die Vorinstanz die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs des Führerausweises insbesondere als sachgerecht, da angesichts der fachärztlichen Beurteilungen mit der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, im Zeitpunkt der Meldung der IV-Stelle an das Strassenverkehrsamt erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden hätten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/5). Der Meldung der IV-Stelle vom 14. April 2021 ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle aufgrund ihres Wissens- - 12 -