Deren Auswirkung ist ebenso wie die einer antidepressiven Pharmakotherapie zu berücksichtigen. Bei ungünstigem Verlauf, vor allem beim Auftreten mehrerer manischer oder schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen und bei nicht vorhandener Phasenprophylaxe ist auch bei symptomfreiem Zustand die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Zur Beurteilung des Verlaufs ist eine ausreichende Beobachtungszeit von i.d.R. mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit erforderlich (vgl. DITTMANN/SEEGER, a.a.O., S. 47 und 51 f.)