2.3. Körperliche und psychische Krankheiten können die Fahreignung ausschliessen (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 16d SVG). Insbesondere trifft dies bei psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung zu. Auch darf keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik vorliegen (vgl. Ziffer 4 des Anhangs 1 zur VZV). In ausgeprägten depressiven oder manischen Phasen kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen, die für die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind