Sie stehe unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle, weshalb eine Fahreignungsabklärung hinfällig sei. Die Beschwerdeführerin verweist hierfür auf die ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. vom 6. Dezember 2021. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei noch nie in fahrunfähigem Zustand Auto gefahren und habe sich noch nie der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand an das Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht gewährleiste – dies im Übrigen auch schon vor und v.a. während ihrer psychotischen Episode. Es gebe weder Anlass zur Annahme noch konkrete, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie ein besonderes - 11 -