2.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie unter ärztlicher Aufsicht stehe und die Anweisungen ihres Arztes konsequent befolge. Es sei unverständlich, dass das DVI ihre Aussage einfach ignoriere und behaupte, sie habe sich bezüglich der Medikation stets ambivalent gezeigt und es würden zudem Hinweise auf regelmässigen THC-Konsum bestehen. Diese Aussagen seien nicht richtig; sie seien nur während der psychotischen Phase im Mai/Juni 2020 zutreffend gewesen. Sie stehe unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle, weshalb eine Fahreignungsabklärung hinfällig sei.