Es sei deshalb in Gesamtwürdigung aller fahreignungsrelevanten Umstände erforderlich, die Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom motorisierten Strassenverkehr auszuschliessen. Die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. April 2021 sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs des Führerausweises seien sachgerecht und verhältnismässig.