III/3) erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden hätten. So habe denn auch kein einziges, für die Bejahung der Fahreignung bei psychischen Störungen erforderliches Basiskriterium (stabile Situation, gute Therapiecompliance, gute Krankheitseinsicht, kein THC-Substanzmiss- brauch und keine Abhängigkeit oder kein Substanzmissbrauch, und keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka) vorgelegen. Es sei deshalb in Gesamtwürdigung aller fahreignungsrelevanten Umstände erforderlich, die Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom motorisierten Strassenverkehr auszuschliessen.