Die Vorinstanz kommt angesichts der fachärztlichen Beurteilungen mit der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Meldung der IV- Stelle an das Strassenverkehrsamt in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Lehrmeinung (Erw. III/3) erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden hätten.