2. 2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb rund eines Monats (10. Mai und 11. Juni 2020) zweimal mittels fürsorgerischer Unterbringung aufgrund einer bipolaren affektiven Störung, manische Episode mit psychotischen Symptomen, stationär in die PDAG habe eingeliefert werden müssen. Sie sei jeweils angespannt und psychomotorisch unruhig gewesen und habe eine fehlende oder zumindest eine eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt.