Eine Person, die gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist nach Auffassung des Bundesgerichts nämlich in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen Bereitschaft auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Urteile des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013, Erw. 4.2.1 sowie 6A.11/2006 vom 13. April 2006, Erw. 3.3; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 15d SVG).