Abs. 1 lit. b SVG genannten Fälle (insbesondere des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss) nicht zwingend auf ihre Fahreignung hin zu untersuchen sein. In diesen Fällen sind für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung und eines vorsorglichen Führerausweisentzugs in aller Regel weitere konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die betroffene Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, in einem Zustand ein Fahrzeug zu lenken, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (W EISSENBERGER, a.a.O., N 37 zu Art.