Nach Eingang der Meldung einer kantonalen IV-Stelle muss die Strassenverkehrsbehörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen zur Überprüfung der Fahreignung veranlassen (BICKEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 15d SVG; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 94 zu Art. 15d SVG). Sie kann ihre Abklärungen mit der IV-Stelle koordinieren. Im Unterschied zum IV- Verfahren ist aber nicht die Frage der Invalidität zu prüfen, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Fahreignung. Selbst wenn die IV-Stelle die Invalidität verneint, muss gegebenenfalls der betreffenden Person die Fahreignung abgesprochen werden (BICKEL, a.a.O., N. 32 zu Art.