66c Abs. 3 IVG). Gerechtfertigt ist eine Meldung vor allem bei einer Invalidität aus psychischen Gründen. In solchen Fällen ist abzuklären, ob sich die psychische Erkrankung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 27 f. und N. 30 zu Art. 15d SVG).