1.4.1. Erfolgt eine Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c IVG ist eine Fahreignungsuntersuchung obligatorisch vorzunehmen. Art. 66c Abs. 1 IVG sieht – als Korrelat zu Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG – vor, dass die IV- Stelle die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde melden kann, wenn sie zweifelt, dass diese über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist. Im Rahmen ihrer Meldung an die kantonale Strassenverkehrsbehörde ist die IV-Stelle berechtigt, Daten, die für die Beurteilung der Fahreignung und der Fahrkompetenz erforderlich sind, bekannt zu geben (Art. 66c Abs. 3 IVG).