In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 3.2; 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2; je mit Hinweisen). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.