1.4. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person wecken (Urteile des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw. 3.3 und 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2). Mithin müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass diese Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen).