Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen darin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen und sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss, was überdies einen Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwischenentscheid vorliegend selbständig anfechtbar. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.