3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 21. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: