V. Mittels Beschwerde vom 17. Mai 2022 brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sie wolle auch die "Abweisung des Entlassungsgesuchs" sowie die "aktuelle Zurückbehaltung" anfechten. Aufgrund der Verhandlung vom 24. Mai 2022 und den Klinikakten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine "Abweisung des Entlassungsgesuchs" durch die Klinik der PDAG oder eine "Zurückbehaltung" der Beschwerdeführerin erfolgte. Daher kann auf entsprechende Erörterungen verzichtet werden.