Das Absetzen der Medikation würde, wie erwähnt, die Gefahr einer fortschreitenden gesundheitlichen Schädigung sowie eine potentielle Fremdgefährdung bedeuten. Aufgrund der aus der Medikation abzuleitenden Stabilisierung des Gesundheitszustands ist die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung zumutbar. Insgesamt besteht keine angemessene Massnahme, die weniger einschneidend ist. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 18. Mai 2022 als gerechtfertigt und angemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.