Die angeordnete Massnahme ist schliesslich auch verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, verweigert die Beschwerdeführerin die notwendige neuroleptische Medikation auf freiwilliger Basis. Es steht keine mildere Massnahme als die angeordnete Medikation zur Verfügung, um die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Allfällig drohende Wiedereinweisungen oder die Verlängerung der Isolation wären für die Beschwerdeführerin zweifellos belastender als die Fortsetzung der neuroleptischen Depotmedikation. Das Absetzen der Medikation würde, wie erwähnt, die Gefahr einer fortschreitenden gesundheitlichen Schädigung sowie eine potentielle Fremdgefährdung bedeuten.